Begutachtung der Ärztegesetznovelle

Am Freitag dem 25.7.2014 wurde die Ärztegesetznovelle in Begutachtung geschickt. Darin werden unter anderem die Rahmenbedingungen für die postgraduelle Ausbildung der Ärztinnen und Ärzte neu geregelt. Dies stellt den ersten Schritt für die Umsetzung der Ärzteausbildung NEU dar. Neben der Gesetzesnovelle sind dafür aber auch noch die Ausbildungsordnungen für die jeweiligen Fächer notwendig. Diese werden nicht als Gesetz durch das Parlament abgestimmt, sondern per Verordnung durch die Österreichische Ärztekammer bzw. den Bundesminister für Gesundheit erlassen.

Dennoch sind durch den Gesetzesentwurf bereits die groben Rahmenbedingungen festgelegt. Da uns als (zukünftige) AllgemeinmedizinerInnen diese Änderungen ganz besonders betreffen, möchten wir gerne zu einer Diskussion über den Entwurf einladen. Update: Die Begutachtungsfrist ist mittlerweile abgelaufen. Alle Stellungnahmen, auch die der JAMÖ, finden sich auf der Website des Parlaments. Da wohl kaum jemand die Zeit hat, den gesamten Entwurf penibel durchzuarbeiten, möchten wir euch eine spezielle Version online stellen. Darin sind einige Passagen markiert und kommentiert, die möglicherweise wichtig / interessant / kritisch sind:

Begutachtungsentwurf als HTML-Version

Fragen

Aus diesen Passagen wurden einige Fragen zu verschiedenen Themenkomplexen zusammengestellt, die wir euch im folgenden Stellen wollen. Ihr könnt eure Antwort und eigene Anliegen einfach als Kommentar posten oder an [email redaktion@jamoe.at] senden, mit dem Betreff "Begutachtung". Bitte beachtet dabei:

  • Seid präzise, welchen Punkt ihr diskutiert. (§?)
  • Was sind eure konkreten Überlegungen/Befürchtungen dazu?
  • Gibt es dazu wissenschaftliche Evidenz oder Erfahrungen? Gerne mit Quellen!

Die gesammelten Kommentare werden wir voraussichtlich im Rahmen eines Treffen in Linz gemeinsam diskutieren (->Doodle). Dazu seid ihr natürlich herzlich eingeladen. Details werden noch bekanntgegeben.

Basisausbildung

  • Ist es sinnvoll, dass die neunmonatige Basisausbildung vollständig in allgemeinen Krankenanstalten absolviert werden muss?
  • Ist das Ausbildungsziel der Basisausbildung ausreichend definiert? ("[..] Erwerb klinischer Basiskompetenzen in den Fachgebieten Innere Medizin, Chirurgie sowie Notfallmedizin und dem Kennenlernen der fünfzehn häufigsten Erkrankungen [..]")
  • Ist die Ausbildungsqualität während der Basisausbildung ausreichend gewährleistet?
  • Wie wichtig wäre eine Approbation (=Berechtigung zur Selbstständigen Berufsausübung) nach dem Basisjahr? (siehe auch Österreichischer Kompetenzlevelkatalog für ÄrztInnen)

Lehrpraxis

  • Ist die Platzierung der kompletten Lehrpraxis am Ende der Ausbildung aus Sicht der Auszubildenden sinnvoll? (Pro/Contra)
  • Ist die Zahl von 18 Monaten Anrechenbarkeit in der Lehrpraxis bei bis zu 48 Monaten Gesamtdauer angemessen?
  • Entsteht aus der expliziten Möglichkeit, während der Lehrpraxis auch im Krankenhaus zu arbeiten, eine "praktische" Verpflichtung? (§7 (4): [..] "Zusätzlich zur Tätigkeit in einer Lehrpraxis [..] ist auch das Tätigwerden im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses in einer Krankenanstalt zulässig. Der überwiegende Teil der ärztlichen Tätigkeit hat jedoch in der Lehrpraxis [..] zu erfolgen.")
  • Ist die "kann"-Formulierung für Teilzeit ausreichend? (§11 (9)): "Unter Wahrung der Qualität der Ausbildung kann mit dem Turnusarzt auf dessen Wunsch Teilzeitbeschäftigung vereinbart werden.")
  • Ist durch das Gesetz gewährleistet, dass alle AllgemeinmedizinerInnen in Ausbildung auch einen Platz in der Lehrpraxis bekommen?
  • Was bedeutet praktisch gesehen die Voraussetzung "Kenntnisse über de Grundlagen der Gesundheitsökonomie" für Lehrpraxisbeauftragte? (§12 (2) Z2)

Weitere Rahmenbedingungen

  • Ist die Qualität der Ausbildung während der gesamten Ausbildungszeit ausreichend gesichert? (§ 11) Wenn nicht, was müsste im Gesetz stehen damit sie gesichert wäre?
  • Braucht es eine explizite Regelung hinsichtlich Stehzeiten und wie sollte diese aussehen? (§ 11 (1))
  • Sollte der Ausbildungsplan verbindlich sein, so dass die Auszubildenden eine ev. einklagbare Zusage über ihren Ausbildungsablauf haben? (§11 (2))

Eventuell werden im Laufe der Diskussion noch weitere Fragen hinzugefügt, bzw. seid ihr auch eingeladen eure Bedenken zu äußern.