Stand: 01.12.2024
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen „Junge Allgemein- und Familienmedizin Österreich“, die Kurzbezeichnung lautet „JAMÖ“, die englischsprachige Bezeichnung lautet “Austrian Young Family Doctors”.
(2) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§ 2 Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung der Ausbildung, Weiterbildung und Forschung in der Allgemein- und Familienmedizin sowie eine generelle Aufwertung der allgemeinmedizinischen Grundversorgung in Österreich. Unsere Ziele sind eine laufende Verbesserung der Ausbildung und Weiterbildung in der Allgemein- und Familienmedizin, internationale Kooperation mit vergleichbaren Institutionen, die Organisation von Auslandsaufenthalten zum Zweck der Aus- und Weiterbildung sowie Forschung für junge und zukünftige Allgemeinmedizinerinnen und Allgemeinmediziner und die Vorbereitung auf zukünftiges Arbeiten in der allgemeinmedizinischen Praxis sowie in Lehre und Forschung.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen
a) Vorträge und Versammlungen,
b) gesellige Zusammenkünfte,
c) Diskussionsveranstaltungen,
d) Herausgabe von Publikationen und Stellungnahmen,
e) Fortbildungsveranstaltungen und Kongresse,
f) Online-Vernetzung,
g) Forschungsprojekte,
h) Social Networking,
i) Aussendungen und Social Media Aktivitäten,
j) internationale Austauschprogramme.
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
a) Mitgliedsbeiträge ordentlicher Mitglieder
b) Mitgliedsbeiträge außerordentlicher Mitglieder
c) Spenden
d) Förderungen und Sponsoring
(4) Sofern dies dem Vereinszweck dient, ist der Verein weiters berechtigt, sich Erfüllungsgehilfen gemäß § 40 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) zu bedienen oder selbst als Erfüllungsgehilfe tätig zu werden. Das Wirken von Erfüllungsgehilfen ist wie eigenes Wirken des Vereins anzusehen.
(5) Der Verein kann, soweit die materiellen Mittel und der Vereinszweck dies zulassen, Angestellte haben und sich Dritter bedienen, um den Zweck zu erfüllen.
(6) Alle Organe des Vereins haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.
(7) Zufallsgewinne dürfen ausschließlich zur Erfüllung der in den Statuten festgelegten begünstigten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile erhalten.
(8) Die Mittel des Vereines dürfen ausschließlich für die begünstigten Zwecke verwendet werden.
(9) Es darf auch keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe oder nicht fremdübliche Vergütungen (insbesondere Gehälter) begünstigt werden.
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen werden, die Humanmedizin studieren oder bereits abgeschlossen haben und deren Beendigung ihrer Ausbildung in Allgemeinmedizin weniger als fünf Jahre zurückliegt.
(2) Außerordentliche Mitglieder können physische und juristische Personen werden, die den Verein in seinen Zielen unterstützen möchten.
(3) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(4) Bei der Aufnahme von außerordentlichen Mitglieder hat der Vorstand insbesondere darauf zu achten, dass das Ansehen und die Unabhängigkeit des Vereins gewahrt bleiben.
(5) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
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§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss sowie mit 31. Dezember des fünften auf die Beendigung der Ausbildung in Allgemeinmedizin folgenden Jahres.
(2) Der Austritt kann nur zum Ende eines Monats erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 1 Monat vorher schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als drei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Der Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds kann nur von einem Vorstandsmitglied gestellt werden. Das betroffene Vereinsmitglied muss die Gelegenheit erhalten, sich vor dem Ausschluss zu den erhobenen Vorwürfen mündlich oder schriftlich zu äußern. Die Entscheidung des Vorstands ist dem Mitglied begründet mitzuteilen.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, gegebenenfalls nach den vom Vorstand erstellten Richtlinien, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
(3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
(4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben
(5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11– 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).
§ 9 Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
a) Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung,
b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
c) Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
d) Beschluss zumindest einer Rechnungsprüferin oder eines Rechnungsprüfers (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
e) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten) binnen vier Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a–c), durch zumindest eine Rechnungsprüferin oder einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).
(4) Anträge zur Generalversammlung können nur durch ordentliche Mitglieder oder Rechnungsprüfer zur Tagesordnung gestellt werden. Statutengemäß zur Tagesordnung eingebrachte und inhaltlich nachvollziehbare Anträge müssen in der Generalversammlung zur Abstimmung gestellt werden. Tagesordnungspunkte und Anträge von mindestens zwei ordentlichen Vereinsmitgliedern oder Rechnungsprüfern müssen auf die Tagesordnung einer ordentlichen oder außerordentlichen Generalversammlung gesetzt und zur Abstimmung gestellt werden, wenn sie spätestens drei Tage vor der Generalversammlung schriftlich oder per E-Mail beim Vorstand eingebracht werden. Werden zu einem Tagesordnungspunkt mehr als ein Antrag gestellt, so sind diese in der Reihenfolge des Einlangens abzustimmen. Wird ein Antrag angenommen, müssen Anträge, die dem angenommenen Antrag inhaltlich widersprechen oder diesen abändern würden, in derselben Generalversammlung nicht mehr abgestimmt werden.
(5) Gültige Beschlüsse — ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung — können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Unter dem Tagesordnungspunkt Allfälliges können keine gültigen Beschlüsse gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Ein Mitglied darf jedoch nur zwei andere Mitglieder vertreten.
(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die Obfrau bzw. der Obmann, bei deren oder dessen Verhinderung die Stellvertretung. Wenn auch diese verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
(10) Die Teilnahme an der Generalversammlung kann auch ohne physische Präsenz durch elektronische Übertragung erfolgen („Internet-Generalversammlung“). Der Vorstand legt mit der Einladung zur Generalversammlung fest, ob diese Art der Teilnahme angeboten wird. Der Vorstand hat am Versammlungsort technisch sicherzustellen, dass eine akustischen und optischen Zweiweg-Verbindung in Echtzeit besteht. Die elektronische Teilnahme an der Versammlung gilt nur dann als gültig erfolgt, wenn das Mitglied eindeutig identifiziert werden kann.
(11) Anstelle einer Präsenzversammlung kann auf Antrag des Vereinsvorstands auch eine ausschliesslich elektronische Versammlung durchgeführt werden ("Virtuelle Generalversammlung").
§ 10 Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Beschlussfassung über den Voranschlag,
b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer,
c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
d) Entlastung des Vorstandes,
e) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder,
f) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,
g) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins,
h) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, und zwar aus Obfrau oder Obmann, Schriftführerin oder Schriftführer, Kassierin oder Kassier, sowie gegebenenfalls aus weiteren beauftragten Personen für definierte Aufgabenbereiche bzw. Stellvertretungen. Stellvertretungen von Obfrau bzw. Obmann, Schriftführerin bzw. Schriftführer und Kassierin bzw. Kassier müssen aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder besetzt werden, wobei jeweils eine Stellvertretung auch zusätzlich zu einer anderen Position durch ein Vorstandsmitglied übernommen werden kann.
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(3) Der Vorstand hat das Recht, bis zu drei zusätzliche ordentliche Mitglieder in den Vorstand zu kooptieren. Diese zusätzlich kooptierten Vorstandsmitglieder haben im Vorstand kein Stimmrecht.
(4) Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Erfolgt die Neuwahl nicht rechtzeitig vor ihrem Ablauf, so läuft sie bis zur Wahl eines neuen Vorstands, längstens aber ein Jahr weiter. Eine Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
(5) Der Vorstand wird von der Obfrau bzw. vom Obmann, bei Verhinderung von der Stellvertretung, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist oder mittels Telekonferenz an der Versammlung teilnimmt.
(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der bzw. des Vorsitzenden den Ausschlag.
(8) Den Vorsitz führt die Obfrau bzw. der Obmann, bei Verhinderung die Stellvertretung. Ist auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
(9) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 5) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 10) und Rücktritt (Abs. 11).
(10) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.
(11) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich oder per E-Mail ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12 Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis,
b) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses,
c) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a–c dieser Statuten,
d) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss,
e) Verwaltung des Vereinsvermögens,
f) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern,
g) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Die Obfrau bzw. der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Die Schriftführerin bzw. der Schriftführer unterstützt die Obfrau bzw. der Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
(2) Die Obfrau bzw. der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften der Obfrau bzw. des Obmanns und der Schriftführerin bzw. des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (vermögenswirksame Dispositionen) der Obfrau bzw. des Obmanns und der Kassierin bzw. des Kassiers. Die Unterschriften müssen entsprechend den Vorgaben dieses Absatzes von zumindest zwei Vorstandsmitgliedern geleistet werden. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitgliedes.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist die Obfrau bzw. der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5) Die Obfrau bzw. der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
(6) Die Schriftführerin bzw. der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
(7) Die Kassierin bzw. der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle der Obfrau bzw. des Obmanns, der Schriftführerin bzw. des Schriftführers oder der Kassierin bzw. des Kassiers ihre Stellvertretungen.
§ 14 Rechnungsprüfer
(1) Zwei Rechnungsprüfer, die keine Vereinsmitglieder sein müssen, werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Erfolgt die Neuwahl nicht rechtzeitig vor Ablauf von zwei Jahren, so bleiben die Rechnungsprüfer bis zur Neuwahl, längstens aber ein Jahr, weiter im Amt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ –– mit Ausnahme der Generalversammlung –– angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(3) Es gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 09–11 sinngemäß.
§ 15 Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum bzw. zur Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen keinem Organ — mit Ausnahme der Generalversammlung — angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16 Freiwillige Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch — sofern Vereinsvermögen vorhanden ist — über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.