Vereinheitlichung der Sechstel-Regelung für Fehlzeiten während der Ausbildung

Lt. Ausbildungsordnung (§14) dürfen Fehlzeiten durch Urlaub, Krankenstand, Karenz, etc... maximal ein Sechstel der Ausbildungszeit ausmachen.

§14 Zeiten

  1. eines Erholungs- oder Pflegeurlaubs,
  2. einer Familienhospizkarenz,
  3. einer Pflegekarenz,
  4. einer Erkrankung,
  5. eines Beschäftigungsverbotes gemäß Mutterschutzgesetz 1979-MSchG, BGBl. Nr. 221/1979, und
  6. einer Karenz gemäß Mutterschutzgesetz 1979 sowie Väter-Karenzgesetz – VKG, BGBl. Nr. 651/1989,

während der Ausbildung sind auf die allgemeinärztliche Ausbildung nur soweit anzurechnen, als sie insgesamt nicht mehr als höchstens den sechsten Teil der Ausbildungszeiten in den jeweiligen Fachgebieten betragen.

Das wurde bisher in den Bundesländern unterschiedlich interpretiert - manche Länder haben bei der Berechnung den gesamten Monat (30 Tage), andere die Arbeitstage (Mo - Fr; 21,5 Tage) verwendet haben. Grundsätzlich waren bis jetzt beide Berechnungsformen zulässig, wobei das Sechstel dann von der jeweiligen Anzahl zu berechnen ist. Eine Vermischung der beiden Interpretationen (also z.B. den ganzen Monat als Grundlage, aber die Fehltage nur auf die Arbeitstage berechnet) war nicht erlaubt.

Wie ist das nun mit der Sechstel-Regelung während der Ausbildung?

Da im Ärztegesetz üblicherweise von 35 Stunden Wochenarbeitszeit in der "Kernarbeitszeit" ausgegangen wird, hat die Ausbildungskommission es für sinnvoller erachtet, die Arbeitstag-Interpretation zu wählen. Damit zählen nur
Abwesenheits-Tage ins "Sechstel", die ein Arbeitstag waren.

Nachdem es viel Aufregung um die „Regelung neu“ gab, hat man sich nun auf folgendes geeinigt:

„[…] Bei Vollzeitbeschäftigung (mindestens 35 Wochenstunden) innerhalb eines Monats ist eine Fehlzeit von 5 Arbeitstagen (=Montag bis Freitag) zulässig, ohne dass dies eine Überschreitung des Sechstels darstellt.  […] Fehltage, die auf ein Wochenende oder Feiertage fallen, sind nicht ins Sechstel einzuberechnen. […]“

Facts:

-          Bei Vollzeitbeschäftigung pro Monat 5 Fehltage
-          Wochenenden und Feiertage werden NICHT mit einberechnet
-          Bei Teilzeitbeschäftigung ist die Regelung aliquot anzuwenden
-          Gilt für ÄAO 2015 und ÄAO 2006

Mehr Informationen:

Ärzteausbildungsordnung: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20009186